Nützliche Informationen Beglaubigte Übersetzungen

Bei einer beglaubigten Übersetzung bestätigt der Gerichtsdolmetscher mit der Beglaubigungsklausel, seinem Amtssiegel und seiner Unterschrift die Übereinstimmung der Übersetzung mit dem Originaltext.

 

Beglaubigte Übersetzungen für Österreich


Eine beglaubigte Übersetzung ist immer dann erforderlich, wenn es sich um amtliche Dokumente handelt, die den österreichischen Behörden oder sonstigen öffentlichen Einrichtungen vorgelegt werden müssen.

Einige Beispiele hierfür sind:

 
  • private Urkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden, Führerschein etc.)
  • Zeugnisse, Diplome, Berufsnachweise etc.
  • Gerichtsurteile
  • Firmenbuchauszüge, Jahres- und Geschäftsberichte etc.
  • Verträge, Notariatsakte etc.
 

Amtsgültigkeit


Durch die Beglaubigung der getreu angefertigten Übersetzung durch den Gerichtsdolmetscher wird das Dokument rechtlich verbindlich, daher werden auch ausschließlich von allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetschern angefertigte beglaubigte Übersetzungen von den Behörden anerkannt.

Der Gerichtsdolmetscher bürgt durch sein Siegel und seine Unterschrift für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm angefertigten Übersetzung.

Eine beglaubigte Übersetzung muss daher gewisse Formkriterien erfüllen und erlangt erst durch das Anbringen der Beglaubigungsformel und des Siegels des Gerichtsdolmetschers Rechtswirksamkeit.


 

Achtung vor Scheinbeglaubigungen


Ausschließlich Gerichtsdolmetscher dürfen ein Amtssiegel führen.

Vermerke wie „amtliche Übersetzung“, „für die Richtigkeit der Übersetzung“, „für die wortgetreue Übersetzung“, Namensstempel mit Unterschrift u. Ä. m. stellen keine Beglaubigungsklausel im Sinne des Gesetzes dar, sondern täuschen in gesetzeswidriger Weise nur die Befugnis zur Anfertigung von beglaubigten Übersetzungen vor.

In diesen Fällen kann mit einer Unterlassungsklage gegen die Person, die eine solche Übersetzung angefertigt hat, vorgegangen werden.


Ob eine Person allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher ist, können Sie anhand der Gerichtsdolmetscherliste des Justizministeriums überprüfen:
Alle Mitglieder des ÖVGD sind allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher.

 

Beglaubigte Übersetzungen für das Ausland


Ein in Österreich in eine Fremdsprache beglaubigt übersetztes Dokument ist nicht automatisch in anderen Ländern gültig. Muss das gewünschte Dokument im Ausland (außerhalb der EU) vorgelegt werden, ist meist noch eine zusätzliche Überbeglaubigung bzw. Apostille notwendig.

 

Überbeglaubigung der beglaubigten Übersetzung und Apostille


Mit einer Überbeglaubigung wird die Echtheit der Unterschrift und gegebenenfalls des Siegels des Ausstellers bestätigt.

Ausländische öffentliche Urkunden, die mit einer Apostille versehen sind, werden in den Vertragsstaaten des Haager Beglaubigungsübereinkommens als öffentliche Urkunden anerkannt. Durch die Apostille werden die Echtheit der Unterschrift sowie auch die Eigenschaft, in der der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, nachgewiesen.


In welcher Form für eine beglaubigte Übersetzung eine Überbeglaubigung oder Apostille eingeholt werden muss oder ob bilaterale Abkommen zur Anwendung kommen, kann eine telefonische Anfrage bei einer Auslandsvertretung des Landes, in welchem die Urkunde verwendet werden soll, klären.

Nähere Informationen finden Sie auch hier:
 

Überbeglaubigung durch das zuständige Landesgericht


Falls Sie eine Überbeglaubigung der beglaubigten Übersetzung durch ein Landesgericht benötigen, beachten Sie bitte:

Ein Landesgericht kann nur Übersetzungen überbeglaubigen, die von einem Gerichtsdolmetscher angefertigt wurden, der in die Gerichtsdolmetscherliste des betreffenden Landesgerichts eingetragen ist.

Die Gerichtsdolmetscherlisten der einzelnen Landesgerichtssprengel finden Sie hier:


×